Stand: August 2026
Vermieter: Manuel Jeschua Molitor, Hachhausenerstr. 29, 45711 Datteln
Diese AGB gelten für alle Mietverträge zwischen Manuel Jeschua Molitor (nachfolgend "Vermieter") und dem Mieter über die zeitweise Überlassung von Veranstaltungstechnik (insbesondere JBL PartyBox Lautsprecher, Mikrofone, Kabel und Zubehör).
Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
Der Mieter bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er volljährig und voll geschäftsfähig ist.
Gegenstand des Mietvertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der im Mietvertrag konkret benannten Veranstaltungstechnik (z.B. JBL PartyBox Stage 320, Mikrofone, Kabel, Zubehör).
Die Geräte bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters.
Der Vermieter überlässt die Mietsache in technisch einwandfreiem und äußerlich ordnungsgemäßem Zustand.
Die Mietdauer ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.
Das Equipment ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig, funktionsfähig und gereinigt zurückzugeben.
Verspätete Rückgaben können zusätzliche Mietkosten verursachen (Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete pro angefangenem Tag).
4.1 Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand gemäß der Inventarliste vollständig und mängelfrei übernommen hat.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Artikel vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und bestimmungsgemäß zu verwenden.
4.3 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende Schäden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht/verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab.
4.4 Eine Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht gestattet.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment während der gesamten Mietdauer zu beaufsichtigen und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
5.1 Bei der Übergabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Der Mieter kann auf die Materialkontrolle verzichten, wenn er die Vollständigkeit auch ohne Kontrolle bescheinigt. Der Vermieter bleibt dann berechtigt, den aktuellen Stand nach seinem Wissen festzulegen. Mit der Übergabe des Gegenstandes geht die Gefahr (Beschädigung, Verlust, Diebstahl) auf den Mieter über.
5.2 Bei der Rückgabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Sollte der Mieter bei der Rückgabe auf die Materialkontrolle verzichten, so gilt der Vermieter als alleinige Kontrollperson. Er ist in diesem Fall berechtigt, Fehlbestände festzustellen und den Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs nach seinem Ermessen verbindlich zu beurteilen.
6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer entstehen, unabhängig davon, ob diese durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurden.
6.2 Die Haftung umfasst insbesondere:
Kratzer, Dellen, Bruchschäden
Flüssigkeitsschäden
Fehlbedienung oder unsachgemäße Nutzung
Überlastung oder falschen Anschluss
Verlust oder Diebstahl
6.3 Auch optische Beschädigungen (z.B. Kratzer, Macken, Lackschäden) gelten als Schaden und sind ersatzpflichtig.
6.4 Schäden werden wie folgt abgerechnet:
Mittlere Schäden (z.B. Gehäusebeschädigungen, defekte Bedienelemente): Reparaturkosten laut Fachbetrieb zzgl. Ausfallpauschale von 50 € pro Ausfalltag
Schwere Schäden / Totalschaden: Ersatz des vollen Wiederbeschaffungswertes des Geräts
Verlust oder Nicht-Rückgabe: voller Wiederbeschaffungswert
6.5 Maßgeblich für die Schadenshöhe ist die Einschätzung des Vermieters bzw. eines beauftragten Fachbetriebs.
7.1 Zur Absicherung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag wird eine Kaution vereinbart.
7.2 Die Kaution ist bei Übergabe des Mietgegenstandes in bar oder per Überweisung zu leisten.
7.3 Bei vollständiger Rückgabe ohne Beschädigungen wird die Kaution direkt bei Rückgabe/Abholung erstattet.
7.4 Bei festgestellten Schäden oder Fehlbeständen ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Beträge von der Kaution einzubehalten. Der Mieter erhält eine detaillierte Aufstellung der einbehaltenen Beträge.
7.5 Reicht die Kaution nicht zur Deckung aller Schäden aus, behält sich der Vermieter vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
8.1 Die Vermietung erfolgt nur nach Vorlage eines gültigen EU-Personalausweises.
8.2 Der Mieter stimmt ausdrücklich der Fotokopie von Vorder- und Rückseite seines Personalausweises zu. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kopie innerhalb einer Woche nach Rückgabe des Mietgegenstandes zu vernichten.
8.3 Zur Absicherung wird ein Mietvertrag für den entsprechenden Zeitraum unterschrieben und die Personalien werden erfasst.
9.1 Der Mieter stimmt der Aufzeichnung und Speicherung des Videomaterials mit Ton seiner Person auf dem Grundstück während der Abholung des Mietgegenstandes zu.
9.2 Das Material dient der Dokumentation des Übergabezustands und der Identitätsfeststellung.
9.3 Das Material darf bis auf unbestimmte Zeit gespeichert werden, es sei denn, der Mieter widerruft seine Einwilligung schriftlich.
10.1 Der Mieter ist für eine ausreichende Versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Veranstaltungshaftpflicht) selbst verantwortlich.
10.2 Eine Versicherung durch den Vermieter besteht nicht.
10.3 Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend den Abschluss einer geeigneten Versicherung für die Dauer der Mietzeit.
11.1 Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Folgeschäden oder entgangene Gewinne des Mieters, die durch technische Defekte oder Nichtverfügbarkeit des Equipments entstehen.
11.2 Bei höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
11.3 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters (Datteln).
Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.